Förderung und Förderprogramme

Energetisches Bauen und Sanieren lohnt sich mehrfach. Wenn Sie bei Neubau oder Sanierung Ihrer Immobilie in erhöhte energetische Standards investieren, so erhöhen Sie damit nicht nur den Wohnkomfort und den Wert Ihrer Immobilie, sondern senken gleichzeitig Ihre Energiekosten und verbessern Ihre Unabhängigkeit. Diese Ziele erreichen Sie umso leichter, wenn Sie die finanzielle Unterstützung durch staatliche Förderprogramme kennen und nutzen. Wir möchten Ihnen dazu einen Überblick geben.

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Struktur der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)

Förderung im Gebäudesektor

Die ehemaligen Förderprogramme für mehr Energieeffizienz und Einsatz erneuerbarer Energien im Gebäudesektor, die der Erreichung der gesteckten Klimaschutzziele des Bundes dienen, wurden im Jahr 2021 in der Bundesförderung für effiziente Gebäude (kurz BEG)“ zusammengefasst und neu aufgesetzt. Somit hat die BEG die inhaltliche Komplexität der bisherigen Förderprogramme reduziert und sie damit zugänglicher und verständlicher für die Bürger, Unternehmen und Kommunen gemacht.  In der Grafik ist die Struktur der BEG dargestellt.

Übersicht der BEG

Entlang der Struktur der Bundesförderung für effiziente Gebäude finden Sie im nachfolgenden Abschnitt weitere Informationen zu den einzelnen Programmen.

Sanierung von Wohngebäuden

  • Förderfähige Ausgaben:
    • bis 30.000/60.000* €/Wohneinheit und Kalenderjahr
  • Art der Förderung:
    • Investitionszuschuss: 15% bei jeder Einzelmaßnahme + 5%*
    • Zinsgünstiger Ergänzungskredit: bis 120.000 €/Wohneinheit

*bei Durchführung eines individuellen Sanierungsfahrplans (iSFP)

Sanierung von Nichtwohngebäuden

  • Förderfähige Ausgaben:
    • bis 500 €/m² Nettogrundfläche und Kalenderjahr
  • Art der Förderung:
    • Investitionszuschuss 15% oder zinsgünstiger Kredit bis Höchstgrenze förderfähiger Ausgaben; bei Kreditförderung bis max. 5 Mio. €/Vorhaben

Gefördert werden Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle, der Anlagen- und Heizungstechnik in bestehenden Wohn- und Nichtwohngebäuden, die festgelegte technische Mindestanforderungen erfüllen. Dazu zählen unter bestimmten Voraussetzungen auch Erweiterungen der Gebäude durch An- oder Ausbau. Die Förderung erfolgt durch einen nichtrückzahlbaren Investitionszuschuss und/oder einen zinsgünstigen Kredit.

Voraussetzung: Der Bauantrag oder die Bauanzeige des Bestandgebäudes liegt zum Zeitpunkt des Antrags mindestens 5 Jahre zurück.

Alternative für Eigentümer einer selbstgenutzten Wohnimmobilie: Für Eigentümer einer selbstgenutzten und mindestens 10 Jahre alten Wohnimmobilie lassen sich 20% der Investitionskosten von maximal 200.000 € durch Steuerabzug nach §35c des EstG zurückerstatten. Im Gegensatz zur Förderung nach BEG muss kein Antrag vor Vorhabenbeginn gesellt und kein Energieeffizienz-Experte eingeschaltet werden. Es genügen eine Fachunternehmererklärung und die Abschlussrechnung, aus der alle Kosten der energetischen Sanierung hervorgehen.

Hinweis: Für den Heizungstausch in Bestandsgebäuden existieren zusätzliche Förderangebote.

Sanierung zu Effizienzhäusern

  • Art der Förderung: Zinsverbilligtes Darlehen mit Tilgungszuschuss
  • Tilgungszuschuss: 5% bis 45 %
  • Förderfähige Ausgaben: bis 150.000 €/Wohneinheit

Gefördert wird die Sanierung oder der Ersterwerb nach Sanierung eines bestehenden Wohngebäudes zu einem Effizienzhaus der Effizienz-Stufe EH 85 oder besser. Die Förderung erfolgt durch zinsgünstige Kredite mit Tilgungszuschuss. Die förderfähigen Kosten bzw. die Tilgungszuschüsse können aufgestockt werden – teilweise bei Deckung des Energiebedarfs aus erneuerbaren Energien (EE-Klasse) oder dem Nachweis einer besonderen Nachhaltigkeit (NH-Klasse), durch die Nutzung eines Worst Perfomance Building – Bonus bzw. durch die Nutzung Serieller Sanierungskonzepte.
Voraussetzung: Der Bauantrag oder die Bauanzeige des Bestandgebäudes liegt zum Zeitpunkt des Antrags mindestens 5 Jahre zurück.

Weitere Informationen erhalten Sie in dem KfW-Programmen 261.

Sanierung zu Effizienzgebäuden

  • Art der Förderung: Zinsverbilligtes Darlehen mit Tilgungszuschuss
  • Tilgungszuschuss:  5% bis 35 %
  • Förderfähige Ausgaben: bis 2.000 €/m² Nettogrundfläche; insgesamt bis 10 Mio. €/Gebäude

Gefördert wird die Sanierung oder der Ersterwerb nach Sanierung eines bestehenden Nichtwohngebäudes zu einem Effizienzgebäude der Effizienz-Stufe EG 70 oder besser. Die Förderung erfolgt durch zinsgünstige Kredite mit Tilgungszuschuss. Die förderfähigen Kosten bzw. die Tilgungszuschüsse können aufgestockt werden – bei Deckung des Energiebedarfs aus erneuerbaren Energien (EE-Klasse) oder dem Nachweis einer besonderen Nachhaltigkeit (NH-Klasse), oder durch die Nutzung eines Worst Perfomance Building – Bonus.

Voraussetzung: Der Bauantrag oder die Bauanzeige des Bestandgebäudes liegt zum Zeitpunkt des Antrags mindestens 5 Jahre zurück.

Weitere Informationen erhalten Sie in dem KfW-Programmen 263.

Neubau von Wohn- und Nichtwohngebäuden

  • Art der Förderung:
    • Zinsverbilligtes Darlehen
  • Förderfähige Ausgaben:
    • Wohngebäude 100.000 bzw. 150.000 €/Wohneinheit
    • Nichtwohngebäude 2.000 bzw. 3.000 €/m² Nettogrundfläche; insgesamt bis max. 10 bzw. 15 Mio. €/Gebäude

Gefördert wird der Neubau sowie der Ersterwerb neu errichteter klimafreundlicher und energieeffizienter Wohn- bzw. Nichtwohngebäude, die den energetischen Standard eines Effizienzhauses EH 40 bzw. -gebäudes EG 40 erreichen und die Anforderung an Treibhausgasemissionen einhalten (KFWG bzw. KFNWG) bzw. sogar ein Nachhaltigkeitszertifikat nach QNG (Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude) erhalten (KFWG-Q bzw. KFNWG-Q). Die Förderung erfolgt durch zinsgünstige Kredite, wobei die förderfähigen Ausgaben von der erreichten Stufe abhängen.

Weitere Informationen erhalten Sie in den KfW-Programmen 297; 298 (WG) bzw. 299 (NWG).

Antragsberechtigt
Antragsberechtigt sind Privatpersonen, Kommunen, Unternehmen und gemeinnützige Einrichtungen.

Zeitpunkt der Antragstellung der Förderanträge

Die Antragstellung muss vor Vorhabenbeginn geschehen. Als Vorhabenbeginn gilt dabei der „Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags“, mit Ausnahme bei der Förderung nach BEG Einzelmaßnahmen, wo ein solcher vorliegen muss, allerdings mit dem Zusatz einer auflösenden oder aufschiebenden Bedingung. Planungs- und Beratungsleistungen dürfen grundsätzlich vor Antragstellung erbracht werden.

Energieeffizienz-Experten (EEE)
Für die Beantragung der Förderung und Begleitung des Vorhabens ist ein Energieeffizienz-Experte einzubinden. Sie finden diese in ihrer Region unter  www.energie-effizienz-experten.de.

Energetische Fachplanung und Baubegleitung; Nachhaltigkeitszertifizierung
Die Kosten der energetischen Fachplanung und Baubegleitung sowie Dienstleistungen im Zuge einer Nachhaltigkeitszertifizierung sind ebenfalls förderfähig und werden mit 50 % bezuschusst.

Zuständigkeit
Für die Durchführung der BEG Wohngebäude, BEG Nichtwohngebäude und BEG Klimafreundlicher Neubau ist die Kreditanstalt für Wiederaufbau beauftragt (www.kfw.de/beg), und für die BEG Einzelmaßnahmen das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (www.bafa.de/beg).

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Marius Haubold

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